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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle unsere Angebote und Verkäufe erfolgen, wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, unter folgenden Bedingungen:

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Für unsere Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird Kulmbach als Gerichtsstand vereinbart. Für unsere Kunden, die Nichtkaufleute sind, wird als Gerichtsstand ausdrücklich Kulmbach vereinbart, für den Fall, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

2. Angebote: Unsere Angebote gelten nur bei sofortiger Zusage, sonst freibleibend. Vorratsangaben werden stets freibleibend gemacht. Auch sind alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke, Walzstahlkontore, andere Werksverbände und Importeure. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

3. Abschlüsse und Aufträge: Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch mal bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als angenommen. Bei evtl. Überziehung des Abschlussquantums sind wir berechtigt, ohne vorherige Mitteilung den Tagespreis zur Anrechnung zu bringen; ebenso bleibt bei Überschreitung vereinbarter Spezifikationsfristen neue Preisfestsetzung ohne Setzung einer Nachfrist vorbehalten. Im Werksgeschäft gelten in Ergänzung unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen auch die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der betreffenden Werke, Walzstahlkontore, anderer Werksverbände und Importeure, insb. hinsichtlich Sistierung oder Annullierung von Verkaufsabschlüssen sowie dem Export von Waren. Bei Verkauf zu Festpreisen behalten wir uns vor, eine entsprechende Preisaufbesserung zu fordern, falls durch unvorhergesehene Entwertung der Zahlungsmittel oder andere einschneidende Ereignisse die Gegenleistung nicht mehr unserer in der Lieferung begründeten Leistung entspricht.

4. Lieferzeit: Für die Einhaltung der in Aussicht gestellten Lieferzeit wird nach Möglichkeit Sorge getragen, doch wird eine Verbindlichkeit hierfür nicht übernommen. Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art wegen verspäteter Lieferung sind aus­geschlossen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.

5. Versand: Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers; er trägt auch die Gefahr bei vereinbarter, frachtfreier Lieferung. Im Werksgeschäft hat die endgültige Abnahme auf dem Werk zu erfolgen, andernfalls gilt das Material mit Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden sowie den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

6. Zahlungsbedingungen: Unsere Fakturen sind – vorausgesetzt, dass besondere Vereinbarungen nicht getroffen sind – zahlbar innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto Kasse in bar, unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückhaltung. Werden Wechsel auf Grund besonderer Vereinbarung angenommen, so erfolgt deren Hereinnahme nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur zahlungshalber. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wir sind berechtigt, Zahlungen jeweils auf den uns am gefährdetsten erscheinenden Forderungsteil zu verrechnen.
Bei Zielüberschreitung kommen Verzugszinsen in Höhe unserer Selbstkosten für offenen Bankkredit zur Berechnung.

7. Eigentumsvorbehalt:

7.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Wechsel und Schecks Eigentum des Verkäufers, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die gelieferten Waren sind vom Käufer gegen Feuer, Diebstahl, sowie sonstige Schaden zu versichern. Der Eigentumsvorbehalt schließt das Recht des Käufers nicht aus, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und zu veräußern. Dies jedoch nur, solange der Käufer nicht im Verzuge ist. Der Käufer darf die von dem Eigentumsvorbehalt betroffenen Waren oder die aus diesen hergestellten Sachen weder zur Sicherung übereignen, noch verpfänden.

7.2 Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Die Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer, ohne dass diesem Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Die neue Sache dient zur Sicherung des Verkäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. des Lieferpreises zuzüglich eines Prozentsatzes von 20 % hiervon.

7.3 Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt im übrigen als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

7.4 Die durch Veräußerung des Eigentums bzw. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen des Käufers gegen Dritte werden schon jetzt mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Forderungsabtretung dient zur Sicherung des Verkäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. des Lieferpreises zuzüglich eines Prozentsatzes von 20 % desselben. Der Verkäufer, der hiermit die Abtretung annimmt, ermächtigt den Käufer zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Durch die Einziehungsermächtigung des Käufers bleibt die Einziehungsbefugnis des Verkäufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.5 Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über und die abgetretenen Forderungen stehen dem Käufer zu.

7.6 Beeinträchtigungen seines Eigentums und Pfändungen, denen der Käufer sofort zu widersprechen hat, sind dem Verkäufer unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer auf Verlangen über den vorhandenen Warenbestand, über die Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit fremden Waren sowie über die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen Auskunft zu erteilen oder Rechnung zu legen.

7.7 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8. Beanstandungen hinsichtlich der Menge, des Gewichtes und der Qualität können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware und nur, wenn sich die Ware noch im Zustande der Ablieferung befindet, berücksichtigt werden. Liefern wir, im Falle die Reklamation berechtigt ist, kostenfreien Ersatz, lehnen jedoch weitergehende Ansprüche wie Vergütung von Schaden, Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen und dergleichen ausdrücklich ab.

9. Aufhebung von Verpflichtungen: Ereignisse höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Bahnsperre, Wagenmangel, Betriebsstörungen, Arbeitsausstände etc. berechtigen uns, von eingegangenen Lieferungsverträgen zurückzutreten oder nach unserer Wahl eine entsprechende Verlängerung zugesagter Lieferfristen zu verlangen. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers während der Vertragsdauer oder erhalten wir über ihn eine ungünstige oder ungenügende Auskunft oder erfolgt die Bezahlung fälliger Posten nicht bedingungsgemäß, so werden unsere gestundeten Kaufpreisforderungen, auch wenn das Ziel noch nicht ausgelaufen ist, sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, Stellung von Sicherheiten zu verlangen oder von den laufenden Lieferungsverträgen zurückzutreten. Haben wir vom Käufer Wechsel angenommen und tritt eine der in diesem Abschnitt aufgeführten Voraussetzungen ein, so sind wir berechtigt, trotz Hereinnahme des Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen.

10. Gewichtsermittlung im Werksgeschäft: Die auf den Werken ermittelten Gewichte, die auf ständig geprüften Waagen durch vereidigte Wiegemeister festgestellt werden, sind für die Berechnung maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Gewichtsermittlung wagenweise derart erfolgt, dass die durch die Verwiegung festgestellten Gesamtgewichte durch Berechnung auf die in dem betreffenden Wagen befindlichen verschiedenen Sorten verteilt werden. Etwa sich hierbei ergebende Gewichtsabweichungen gegenüber dem wirklichen Gewichte werden verhältnismäßig auf die einzelnen Sorten verteilt. Die Einzelgewichte sind bei der wagenweisen Verwiegung also unverbindlich, während das Gesamtgewicht maßgebend ist.

11. Datenschutzregelung: Wir speichern Daten im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gem. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns eine Auskunftei die in ihrer Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben. Zum Zweck der Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftsdaten einfließen.

Sonstiges:

12. Auftragsänderung: Änderung des Kaufvertrages, insbesondere über angegebene Unterbesteller und Endempfänger und über die Empfangsstation, die Versandart u. dgl. kann nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.

13. Sollten einzelne dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

REACH – Europ. Chemikalienverordnung